Satzung

des Gehörlosenzentrum Bremen e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen 'Gehörlosenzentrum Bremen e.V.'. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sinnvolle Freizeitgestaltung für alle Hörgeschädigten. Hierzu gehören kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kommunikation, Weiterbildung, Jugendförderung und Altenhilfe. Der Verein unterhält für alle Gehörgeschädigten in Bremen ein Freizeitheim.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung erworden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Verlust der Mitgliedschaft a) durch Tod, b) durch Austritt mit schriftlicher Kündigung zum Jahresende, c) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder mit dem Beitrag im Rückstand ist.

§ 5 Mittel

Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durcha) Mitgliedsbeiträge,b) Zuwendungen von staatlichen oder privaten Institutionenc) Spenden und Vermächtnissen.Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand satzungsgemäß.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Mitglieder haben bei ihrem Austritt aus dem Verein oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Zur Abdeckung der Kosten wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser wird im 1. Quartal bzw. mit dem Beitritt fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Jahreshauptversammlung 3. die Mitgliederversammlung - 2 -

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer)
3. dem 1. Kassenwart,
4. dem 2. Kassenwart,
5. den Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der 1. Kassenwart. Jeder von Ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. Bei langfristigen Verträgen und Ausgaben über 3.000,- € ist die Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die im Rahmen des

§3 Nr. 26 a EStG bleiben muss. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Jahrehauptversammlung sind :

a) Jahresbericht des/ der 1. Vorsitzenden,
b) Rechnungsbericht des Kassenwartes,
c) Bericht der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neu- bzw. Ergänzungswahl des Vorstandes,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
g) Festsetzung des Jahrsbeitrages.
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der JHV zu wählende Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.

3. Die Einladung zu den Versammlungen hat vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Satzungsänderungen sind auf der Tagesordnung unter Angabe der Satzungsbestimmung, die geändert werden soll und unter Angabe der beabsichtigten Neufassung anzukündigen.

4. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu beglaubigen.

5. Im Übrigen gelten die § 32 - 37 BGB.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.Zur Auflösung ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Gehörlosen des Landes Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen soll verwendet werden zum Erhalt einer Freizeiteinrichtung für Gehörlose.

Stand: 04.03.2016

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